Laut Tierschutzgesetz §24a Abs.4 ist jeder Halter von Hunden gemäß verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise – jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe folgender Daten zu melden:

1.)    personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

a)   Name
b)   Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises
c)   Zustelladresse
d)   Kontaktdaten
e)   Geburtsdatum
f)   Datum der Aufnahme der Haltung
g)   Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.

2.)    tierbezogene Daten

a)   Rasse
b)   Geschlecht
c)   Geburtsdatum (zumindest Jahr)
d)   Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer)
e)   im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischen Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme)
f)   Geburtsland
g)   fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises
h)   fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden

 

Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1.) vom Halter selbst (mittels Bürgerkarte, siehe http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/)
oder
2.) nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

3.) im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle (z.B. PetCard  ( http://www.petcard.at/2009/intro.php ) , Animaldata  (http://www.animaldata.com/pub_regchip.asp) , IFTA  (http://www.tierregistrierung.de/index.php?module=Pagesetter&func=viewpub&pid=1&tid=22 )

4.) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für eine erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle , dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

5.) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs.4 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe  eines Halter – oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben.

Vermutlich ist die Eigenregistrierung mittels Bürgerkarte die kostengünstigste Möglichkeit. Die aufgezählten Privatanbieter mit Schnittstelle zur Heimtierdatenbanksind Dienstleistungsunternehmen für Tierärzte und Hundehalter.